Mitarbeitenden Gutes tun und dabei Steuern sparen

Wussten Sie, dass die Mitarbeitenden einer Zahnarztpraxis mit hochwertigem Zahnersatz versorgt werden können, für den sie nichts bezahlen müssen? Oder dass bei einer Betriebsfeier pro Teammitglied ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro geltend gemacht werden kann? Unsere ExpertinIngrid Kruse-Lippert kennt viele weitere Arbeitgeberleistungen, die steuerfrei sind oder bei der Steuer begünstigt werden.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten von steuerfreien Arbeitgeberleistungen, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllen, um zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden zu können. Die im Folgenden genannten Beispiele geben einen Anhaltspunkt über die wichtigsten steuerfreien beziehungsweise steuerbegünstigten Arbeitgeberleistungen. Der Bundesfinanzhof hat in Urteilen immer wieder klargestellt, dass nicht nur die einschlägigen steuerlichen Regelungen anzuwenden, sondern daneben auch arbeitsrechtliche Gesichtspunkte bei der Gewährung von Gehaltsextras zu beachten sind.*

  • Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass

Blumen, Genussmittel wie Pralinen oder Sekt, Bücher, CDs oder DVDs sind gesellschaftsübliche Aufmerksamkeiten von Betrieben und zählen zu „Sachzuwendungen von geringfügigem Wert“. Diese werden steuerfrei gewährt und dürfen nicht mehr als 60 Euro kosten (einschließlich Mehrwertsteuer). Besondere persönliche Ereignisse sind etwa Geburtstage, eine Heirat oder die Geburt eines Kindes.

  • Im Notfall fürs Team da sein: Beihilfen und Unterstützungen

Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können einzelne Mitarbeitende in besonderen Situationen mit einer sogenannten Notstandsbeihilfe unterstützen. Wenn der Anlass gerechtfertigt ist, können bis zu 600 Euro  im Kalenderjahr steuerfrei gezahlt werden. Dies gilt zum Bespiel für Krankheiten oder Unglücksfälle. Das „Ereignis“ muss dokumentiert und zu den Lohnunterlagen gelegt werden. Für Praxen  mit weniger als fünf Beschäftigte kann die Beihilfe ohne weitere formelle Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden. Bei größeren Praxen sind gewisse Voraussetzungen zu erfüllen.*

  • Gesundheit fördern: Erholungsbeihilfe

Arbeitgebende können auch Erholungsbeihilfen bis zu  einem Betrag von 600 Euro im Jahr steuerfrei geltend machen, wenn ihre Angestellten etwa eine Kur machen müssen, um Krankheit abzuwehren oder ihre Arbeitskraft wieder herzustellen.

  • Zahnersatz auf Praxiskosten: Belegschaftsrabatte

Arbeitgebende können ihrem Team Waren oder Dienstleistungen aus der Praxis bis zu einem Betrag von 1.080 Euro pro Person zur Verfügung stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auf diesen Betrag keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.* So ist es zum Beispiel möglich, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit hochwertigem Zahnersatz zu versorgen, für die sie/er nicht bezahlen muss. 

  • Fürs Wir-Gefühl: Berufskleidung

Praxisinhaber und -inhaberinnen können ihrem Team kostenfrei Berufskleidung zur Verfügung stellen. Voraussetzung ist, dass die Kleidung auf die Arbeit  in der Praxis ausgelegt ist und dort getragen wird. Ein Firmenlogo macht zum Beispiel eine berufliche Funktion sichtbar.

  • Gemeinsam schaffen, gemeinsam feiern: Betriebsveranstaltungen

Arbeitgebende können als Zeichen der Anerkennung betriebliche Veranstaltungen wie Feste oder Restaurant-Besuche ausrichten. Dafür steht je Veranstaltung und Teammitglied ein Freibetrag von 110 Euro einschließlich Mehrwertsteuer zur Verfügung. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Leistungen sind:

    • die Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Angestellten des Betriebs oder einer Abteilung offen stehen
    • die Anzahl der Betriebsveranstaltungen muss angemessen sein.  Zwei mal pro Jahr wird als üblich angesehen.    
    • die Höhe der üblichen Zuwendungen je teilnehmender Person muss angemessen sein. Dazu zählen etwa Speisen und Getränke, Eintrittsgelder für den Besuch von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen, Sachgeschenke sowie Aufwendungen für den äußeren Rahmen (beispielsweise Räumlichkeiten, Musik und künstlerische Darbietungen) sowie die Fahrtkosten zur Veranstaltung.
  • Geld „außer der Reihe“: Darlehen an Arbeitnehmende

Betriebe können ihren Mitarbeitenden ein zinsloses oder zinsverbilligtes Kleindarlehen bis zu einem Betrag von 2.600 Euro gewähren. Ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil ist in diesem Fall nicht gegeben.

  •  Gut erreichbar und vernetzt sein: Überlassung von PC, Smartphone, Tablet

Überlassen Arbeitgebende dem Personal im eigenen Interesse ein Datenverarbeitungsgerät zur betrieblichen und privaten Nutzung, so ist dies in den meisten Fällen steuer-und sozialversicherungsfrei.*

  •  Sich stets weiterentwickeln: Fortbildungskosten

Gut ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für die Zahnarztpraxis wertvoll. Wenn eine Fortbildung einen konkreten Bezug zur Arbeit hat oder für einen Positionswechsel innerhalb der Praxis notwendig ist, ist die Kostenübernahme durch den Betrieb steuerfrei möglich und zählt nicht zum Arbeitslohn.

  •  Gut und günstig zur Arbeit kommen: Fahrtkostenzuschüsse oder Firmenwagen

Fahrtkostenzuschüsse, die Arbeitgebende für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis leisten, sind zwar steuer- und sozialversicherungspflichtig, jedoch haben Arbeitgebende die Möglichkeit, hier eine Pauschalversteuerung mit 15 Prozent vorzunehmen. In diesem Fall entfallen beim Fahrtkostenzuschuss die Sozialversicherungsabzüge.

Werden „Job Tickets“ monatlich abgegeben und wird die Sachbezugsfreigrenze von insgesamt 44 Euro nicht überschritten, kann dies steuer- und sozialversicherungsfrei  erfolgen. Ein Firmenwagen ist ebenfalls ein beliebtes „Gehalts-Extra“. Da dieser in der Regel auch privat genutzt wird, entsteht bei Beschäftigten ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil, weshalb es einige Besonderheiten zu bedenken gibt.*

  •  Angenehm arbeiten und fit bleiben: Leistungen zur Gesundheitsförderung

Arbeitgebende können ihren Angestellten zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gesundheitsfördernde Maßnahmen anbieten oder externe Kurse zur Gesundheitserhaltung bezuschussen. Der Höchstbetrag dafür beträgt je Teammitglied 500 Euro im Jahr.

  • Prosit: Getränke in der Praxis

Überlassen Vorgesetzte dem Team in der Praxis kostenfrei oder verbilligt (Erfrischungs-)Getränke wie Kaffee, Tee oder Mineralwasser, so sind diese Beträge steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch für die Kosten von Speisen, die anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes gestellt werden, etwa bei einer Besprechung oder Sitzung außer der Reihe. Der Wert von 40 Euro darf dabei nicht überschritten werden.

  • Familien fördern: Kindergartenzuschüsse

Unternehmen können die Kita-Gebühren ihrer Beschäftigten übernehmen oder anteilig bezuschussen - lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Wichtig ist, dass es sich um ein nicht schulpflichtiges Kind handelt und es in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

  • Reisekostenübernahme

Arbeitgebende können eine Reihe von Reisekosten wie beispielsweise

  • Fahrtkosten
  • Verpflegungsmehraufwendungen
  • Übernachtungskosten und Reisenebenkosten

im Rahmen bestimmter Höchstbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen.*

Motivieren und danke sagen: Warengutscheine oder Sachbezüge

Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden zusätzlich zum Arbeitslohn

  • Warengutscheine
  • Tankgutscheine
  • Restaurant-Schecks oder
  • Prepaidkarten

bis zum Wert von 44 Euro monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen.

Im Alter gut versorgt sein: Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die Betriebliche Altersversorgung, ob arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert, spielt als Wettbewerbsfaktor zunehmend eine Rolle für Zahnarztpraxen. Arbeitgebende können dazu beitragen, dass ihr Personal im Alter besser versorgt sind. Dabei gilt es einige Besonderheiten zu bedenken.* 

* Ein Gespräch mit der Steuerberaterin/dem Steuerberater Ihres Vertrauens kann im Einzelfall Klarheit schaffen.