Wichtige steuerliche Neuerungen ab 2020/2021

Nach 30 Jahren entfällt für viele Steuerzahler*innen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer oder entfällt teilweise. Zudem steigt 2021 der Steuergrundfreibetrag auf 9.744 Euro; erst wenn das Einkommen darüber liegt, werden Steuern fällig. Der Gesetzgeber hat verschiedene Regelungen getroffen, die Sie als Zahnärztin und Unternehmerin kennen sollten. Darüber klärt in folgendem Beitrag unsere Expertin für Steuerfragen Monika Pietsch aus Berlin auf.

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Neues bei den Gewinneinkünften für die selbstständige Zahnärztin:

Corona-Hilfen
Haben Sie als selbständige Zahnärztin Corona-Hilfen erhalten, müssen Sie diese Zuschüsse in der Einkommensteuererklärung 2020 angeben. Sie werden als Betriebseinnahme verbucht und sind in einer neu eingeführten Anlage „Corona-Hilfe“ einzutragen.
Abschreibung
Als steuerlicher Investitionsanreiz für bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Anschaffung eines technischen Gerätes) wurde für die Steuerjahre 2020 und 2021 eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) eingeführt. Das kann insbesondere im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu einem höheren Abschreibungswert führen, was in vielen Fällen vorteilhafter ist als die lineare Abschreibung. Sonderabschreibungen wie z.B. nach § 7 g Abs. 5 EStG können neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag
Die steuerfreie Rücklage gemäß § 7g EStG für zukünftige Investitionen bei beweglichen Wirtschaftsgüter wird von 40 % auf 50 % erweitert. Der Investitionszeitraum beträgt 3 Jahre. Für Fälle, in denen die 3-jährige Investitionsfrist in 2020 ausläuft, wurde diese auf 4 Jahre bis 2021 verlängert.
Fahrten Wohnung/Praxis
Für Fahrten zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte werden ab 2021 die ersten 20 Entfernungskilometer mit 0,30 EUR berücksichtigt. Ab dem 21. Kilometer steigt die Pauschale auf 0,35 EUR. Ab 2024 bis 2026 wird die Pauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöht.
Die Regelungen gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Mindestlohn
Zum 1.Januar 2021 wird er von 9,35 auf 9,50 EUR angehoben. Ab 1. Juli 2021 steigt er auf 9,60/Stunde. Gilt auch bei privaten Beschäftigungsverhältnissen z. B. Haushaltshilfe. Achtung: Bei Minijobs muss die Stundenzahl möglicherweise reduziert werden, damit das monatliche Entgelt nicht über die 450,00-Euro-Grenz steigt, sonst wird der Job sozialversicherungspflichtig.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Für Arbeitgeber wird der Spielraum erweitert, den Mitarbeitern spezielle Gesundheitsleistungen anzubieten. Der Freibetrag für Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen wird von 500,00 EUR auf 600,00 EUR je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.
Corona-Sonderzahlung
Arbeitgeber konnten ab dem 1.3.2020 ihren Beschäftigten 1.500,00 EUR zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn in Form einer Sonderzahlung steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Auszahlungsfrist wurde bis zum 30.Juni 2021 verlängert.
Sachbezüge
Die bisherige Sachbezugsgrenze von 44,00 EUR für Gutscheine und Geldkarten wurde erhöht auf 50,00 EUR.

Auch Zahnärztinnen haben Kinder und werden finanziell unterstützt:

Alleinerziehende
Ab 2020 wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.980 EUR auf
4.008 EUR angehoben. Der Erhöhungsbetrag für jedes weitere Kind in Höhe von 240 EUR bleibt unverändert.
Sonderausgaben für Kinder
Beiträge zur Kranken – und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich (Bar – und Sachunterhalt) getragen werden, sind bei diesen als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wie hoch die Einkünfte oder Bezüge des Kindes sind.
Kindergeld
Das monatliche Kindergeld erhöht sich für die ersten beiden Kinder auf je 219,00 EUR, für das dritte Kind auf 225,00 EUR und für jedes weitere Kind auf 250,00 EUR. Der Kinderfreibetrag steigt um 288,00 EUR auf 5.460,00 EUR.

Die Zahnärztin als Vermieterin von Wohneigentum:

Bei Immobilien, die besonders günstig vermietet (zum Beispiel an Angehörige) werden, war ein Abzug der damit verbundenen Kosten bislang nur dann zu 100 % möglich, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortüblichen Miete beträgt. Diese Grenze wird auf 50 % herabgesetzt. Liegt die Miete zwischen 50 und 66 Prozent, wird jedoch geprüft, ob durch die Vermietung überhaupt ein Gewinn erzielt werden kann.

Weitere interessante Neuerungen für Zahnärztinnen:

Behindertenpauschbetrag
Die Freibeträge werden ab 2021 verdoppelt und gelten ab einem Grad der Behinderung von 20 (bisher 25). Die Fahrtkostenpauschale beträgt 900,00 EUR (ab Grad 80 oder ab Grad 70 und Merkzeichen G) oder 4.500,00 EUR (bei Merkzeichen aG, H, Bl, TBI).
Pflegepauschbetrag
Er wird pflegenden Angehörigen gewährt, wenn der Gepflegte mindestens Pflegegrad 2 (bisher erst ab PG 4) hat. Bei PG 2 sind 600,00 EUR, bei PG 3 1.100,00 EUR, bei PG 4 oder PG 5 oder Hilflosigkeit 1.800,00 EUR pauschal ansetzbar.
Baukindergeld
Stichtag für das Baukindergeld war ursprünglich der 31.Dezember 2020. Aufgrund der Corona-Pandemie können nunmehr Familien, die bis zum 31.März 2021 eine Baugenehmigung bekommen oder einen Kaufvertrag für die ersten eigenen vier Wände abschließen, eine Förderung von 12.000,00 EUR pro Kind erhalten. Voraussetzung ist, dass das zu versteuernde Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Abgabe von Steuererklärungen 2019 durch den Steuerberater oder Steuerberaterin
Die Frist wird bis zum 31.August 2021 verlängert.
Stundungsanträge
Sind Sie als Zahnärztin durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen, können Sie für Steuerzahlungen bei Ihrem Finanzamt bis zum 31.März 2021 einen Antrag auf Stundung stellen. Stundungen laufen dann bis zum 30.06.2021

Autorin:
Dipl. Kauffrau Monika Pietsch, Steuerberaterin, Fachberaterin für das ambulante Gesundheitswesen (IHK), Berlin

(Stand 26. Januar 2021)