Sonderinformationen: Finanzielle Hilfen für die vom Hochwasser betroffenen Regionen

Viele Bürger:innen und Betriebe stehen nun vor dem Nichts und brauchen dringend solidarische Hilfe. Vielleicht seid auch ihr als Zahnärztin, privat und/oder beruflich von der Hochwasserkatastrophe betroffen und deshalb hat unsere Steuerexpertin aus Berlin, Monika Pietsch, wichtige Informationen zusammengestellt, welche finanziellen Hilfen ihr erwarten könnt im steuerlichen Bereich, um unbillige Härten zu vermeiden und den Geschädigten entgegenzukommen.
Die Finanzverwaltungen von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinlandpfalz haben schnell reagiert und die sogenannten Katastrophenerlasse in Kraft gesetzt. Der Inhalt der Erlasse ist im Wesentlichen identisch. Folgende Regelungen werden unter anderem getroffen:

 

 

1.Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Wohneigentum können als außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Erhaltenen Versicherungsleistungen sind als Erstattungsbeträge anzugeben. Empfehlung: Alle Rechnungen und Zahlungsnachweise aufbewahren.
Auf Antrag kann beim Finanzamt ein abzuziehender Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren eingetragen werden.
Für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen besteht auch die Möglichkeit den Steuerermäßigungsbetrag in der Einkommensteuererklärung zu beantragen.

2.Steuerstundung, Anpassung von Steuervorauszahlungen; Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter
Bis zum 31.Oktober 2021 können fällige Steuern gestundet, die Steuervorauszahlungen auf die Einkommensteuer angepasst und auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden und sind längstens bis zum 31.Januar 2022 zu gewähren. Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird in der Regel verzichtet.

3.Steuerliche Erleichterungen bei Spenden und Spendenaktionen: Erleichterter Spendennachweis
Für Spenden, die bis zum 31.Oktober 2021 auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt werden, reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (zum Beispiel Kontoauszug) als Spendenquittung aus, um sie im Rahmen der Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angeben zu können.

4.Sachspenden von Unternehmen werden als Betriebsausgaben behandelt
Wer betroffene Kolleg:innen oder andere Personen mit einer Sachspende unterstützt, kann dies im Unternehmen als Betriebsausgabe berücksichtigen lassen:
Voraussetzung:
Es handelt sich bei den gespendeten Gegenständen um
•    Lebensmittel oder Tierfutter,
•    für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
•    zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z.B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen)
und die Gegenstände kommen den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugute.

5.Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind euch als selbständige Zahnärztin durch das Schadensereignis unmittelbar Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen verloren gegangen oder wurden sie vernichtet, sind hieraus durch die Finanzbehörden steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Wichtig: Zeitnah und glaubhaft die Vernichtung bzw. den Verlust dokumentieren.

6.Für Selbständige und Unternehmen: Steuererleichterungen für Wiederaufbau und Wiederbeschaffung
Aufwendungen zur Beseitigung der Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren von den Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden.
Bei Ersatzbeschaffungen für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Wirtschaftsgütern (z.B. Computer, Drucker, medizinische Geräte, betrieblicher PKW) dürfen auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren Sonderabschreibungen von insgesamt 50 Prozent in Anspruch genommen werden.
In Ausnahmefällen ist auf Antrag in den Wirtschaftsjahren vor der Ersatzbeschaffung von unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgütern die Bildung einer Rücklage zugelassen.
Entschädigungen und Zuschüsse sind von den Anschaffungs – und Herstellungskosten abzuziehen.

7.Steuerfreie Unterstützung für Arbeitnehmer:innen durch Arbeitgeber:in
Beihilfen und Unterstützungen, die eine Arbeitgeberin in diesem besonderen Fall an ihre Mitarbeiter:in zahlt, können bis zu einem Betrag von 600,00 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei sein.

8.Spendenaufrufe von Berufskammern und Innungen
Unterstützungsleistungen freiberuflicher Zahnärztinnen, die über einen Spendenaufruf ihrer Berufsverbände an die Berufskollegen und Kolleginnen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

9.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gelten die im Punkt 6 für Betriebsgrundstücke genannten Regelungen entsprechend.
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden werden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand behandelt, wenn sie den Betrag von 70.000,00 EUR nicht übersteigen und sind sofort im Jahr der Entstehung als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.
Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre als Erhaltungsaufwand steuerlich verteilt werden.
Diese Regelungen gelten aber nur, wenn die Schadensbeseitigung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.